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LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2005 - L 6 U 254/03 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.03.2005 - L 6 U 254/03 (https://dejure.org/2005,96066)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. März 2005 - L 6 U 254/03 (https://dejure.org/2005,96066)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86
Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2005 - L 6 U 254/03
Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicher-weise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unterneh-men und in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119).Bei der unfallbringenden Tätig-keit muss die Handlungstendenz fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unter Schutz geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119), damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, SGb 2002, 242).
- BSG, 20.04.1993 - 2 RU 38/92
Versicherungsschutz - Unentgeltliche Mitarbeit - Nahe Familienangehörige - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2005 - L 6 U 254/03
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25). - BSG, 01.07.1997 - 2 RU 26/96
Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2005 - L 6 U 254/03
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann, wenn er durch einen Unfallverletzten direkt in Anspruch genommen wird, die Feststel-lung nach § 109 Sozialgesetzbuch (SGB) VII (bis 1996 § 638 Abs. 1 Reichsversi-cherungsordnung - RVO) beantragen und das Verfahren nach dem SGG betrei-ben (BSGE 80, 279).